
Das Dokument Pferdepass" oder Equidenpass" hat eine ähnliche Bedeutung, wie Sie es vom privaten Personen- und Reiseverkehr her oder als Halter eines Autos kennen. Es ist in erster Linie ein Dokument zur Identifikation Ihres Pferdes beziehungsweise Ihrer Pferde. Ein Eigentumsnachweis ist der Pferdepass nicht. Dass ein Pferd Ihr Eigentum ist, wird durch Kaufvertrag, Eigentumsurkunde oder Abstammungsnachweis (Geburtsschein, Fohlenschein) nachgewiesen. Den Eigentumsnachweis bewahren Sie zu Hause: auf. Bei Verkauf des Pferdes übergeben Sie den Eigentumsnachweis dem neuen Pferdebesitzer beziehungsweise -Eigentümer.
Im Folgenden werden die wichtigsten Begriffe und Abschnitte in der Reihenfolge, wie sie im Pferdepass erstmals auftauchen, erläutert.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung ließ zum Thema, "Kennzeichnung von Pferden" ein zweites Gutachten erstellen und in diesem den Einsatz des Transponders als aktives Kennzeichnungsverfahren bei Zucht- und Sportpferden untersuchen. Die Fragestellungen, die in diesem weiterführenden Gutachten behandelt wurden, waren zum Teil aus dem Gutachten mit dem Titel "Schmerz, Heißbrand und Transponder" hervorgegangen. Sie sind insbesondere im Zusammenhang mit den aktuellen, durch Maßnahmen der Europäischen Union veranlaßten Anforderungen an die Identifikation von Pferden von Bedeutung. Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens kam die Deutsche Reiterliche Vereinigung zu der Überzeugung, daß es derzeit nicht angeraten ist, die bewährte aktive Kennzeichung von Pferden allgemeinverbindlich zu ändern, das heißt auch, das Brandzeichen aufzugeben. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung betont freilich, daß die Implantation eines Transponders eine von ihr aktzeptierte Methode der aktiven Kennzeichnung von Sportsowie Zuchtpferden darstellt. Aus der Sicht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung veranlassen die jüngsten Überlegungen und Beschlüsse zur Lösung des sogenannten Therapienotstandes nicht dazu, die bewährten identifikationsverfahren zu verändern. Die aktuellen Aufgaben bestehen vielmehr darin, alle Pferde mit einem Equidenpaß auszustatten, für die Möglichkeit der sicheren Zuordnung eines jeden Passes zu einem bestimmten Individuum zu sorgen und zudem zuverlässig zu regeln, daß die medizinische Versorgung von Pferden sichergestellt beziehungsweise die Behandlung von Pferden mit Medikamenten, die für Lebensmitteltiere verboten sind, in den Pass eingetragen werden. Die Basis der Zuordnung eines Passes zu einem bestimmten Individuum bildet - so die Vorschriften der Europäischen Union - das Signalement. Eine aktive Kennzeichnung des Pferdes (mit dem Brandzeichen oder dem implantierten Transponder) stellt ein zusätzliches Identifikationsmittel dar. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung möchte auf das Brandzeichen nicht verzichten, weil dieses - ohne Zuhilfenahme eines Lesegerätes - einen bedeutenden Beitrag zur Identifizierung leistet. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die unter dem Zuchtverbandssiegel angebrachten Nummern nicht eindeutig zu lesen sind.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung wird zur Lösung der Probleme beitragen, die bei der Implantation von Transpondern weiterhin bestehen. Sie wird sich insbesondere dafür einsetzen,
1. die Implaniationspraxis (inklusive des Implantationsortes) national
und international zu vereinheitlichen (Dies ist zur Verbesserung des
Tierschutzes und zur Verbesserung der Sicherheit der Leistungen der
elektronischen Kennzeichnung erforderlich),
2. den Aufbau, die Vergabe und die Kontrolle der Chipnummern international
transparent und übereinstimmend zu regeln, und
3. eine ordentliche Entsorgung des Transponders zu entwickeln, und zwar
inklusive von Vorkehrungen, die das Verbleiben des Transponders in dem
als Lebensmittel verwendeten Fleisch sicher unterbinden und die zudem
die Wiederverwendung des Transponders kontrollierbar ausschließen
oder transparent regeln.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung kam unter anderem aufgrund der
folgenden Umstände zu der zuvor skizzierten Überzeugung:
1. Der sachgerecht durchgeführte Heißbrand belastet das Fohlen
zwar, aber nicht in einem als erheblich zu bezeichnenden Ausmaß.
2. Die Implantation eines Transponders belastet die Fohlen ebenfalls
nicht selten, insbesondere unter der Voraussetzung, daß sie nicht
mit der Fixierung durch den Menschen vertraut sind, die Fohlen aber
für die präzise Implantation (meist durch mehrere Helfer)
sicher fixiert werden müssen.
3. Derzeit werden verschiedene weitere Identifikationsmethoden diskutiert
beziehungsweise
von Zucht und /oder Sportverbänden angewandt. Dazu gehören
die DNS-Analyse oder
unveränderliche Kennzeichen (wie die Kastanien), die mit einer
Technologie erfaßt
werden sollen, die man aufgrund der Erfahrungen bei der Iris-Identifikation
(beim
Menschen) zu entwickeln sucht.
Insbesondere letzterer Umstand schließt aus Sicht der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung
nicht aus, daß sich die - möglichen sowie die von der Europäischen
Union vorgeschriebenen
- Methoden der Identifikation von Pferden in den kommenden Jahren merklich
ändern
werden.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung wird das Gutachten "Einsatz
des Transponders zur
Identifikation von Pferden" in deutscher und englischer Sprache
veröffentlichen. Damit wird
allen Interessierten und Verantwortlichen, national und international,
eine Untersuchung
zugänglich gemacht, auf deren Grundlage die weiterhin zu klärenden
Fragestellungen in
Angriff genommen werden können.
Seit der Mitte der siebziger Jahre ist die elektronische Kennzeichnung in der Nutztierzucht bekannt. Bei Pferden wurden Transponder erstmals im Jahre 1985 implantiert. in größerer Zahl verwendete man diese Kennzeichen seit 1987 bei den italienischen Trabern und seit 1990/91 bei den Reitpferden in Spanien. Insgesamt dürften bisher um die 300 000 Pferde derart markiert worden sein.
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Der (deutsche) Hauptverband für Traber-Zucht und -Rennen und der deutsche Friesen Pferde Zuchtverband implantieren seit 1990/92 Transponder. Die von diesen Verbänden vorgenommene Weise der Implantation ist in verschiedener Hinsicht nicht repräsentativ für die heute weltweit praktizierten Methoden. Daher bedurfte es einer intensiven Untersuchung, unreinen Überblick über die bisherige Praxis der elektronischen Kennzeichnung von Reitpferden, einen Überblick über die Möglichkeiten, die Grenzen und die Begleitumstände dieses Verfahrens sowie konkrete Hinweise für die Implantation des Transponders nach dem heutigen Stand des Wissens zu gewinnen. Das für eine sachkompetente Entscheidung über die elektronische Kennzeichnung von Pferden erforderliche Wissen zusammenzutragen, war die Aufgabe der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme, nicht ein Votum für oder gegen die Einführung des Transponders.
Der implantierte Transponder kennzeichnet das Pferd - weitgehend fälschungssicher - eindeutig und individuell. Er gestattet die schnelle und eindeutige Identifikation, auch eine solche Identifikation durch Personen ohne besondere fachliche Qualifikation. Lesbar ist die Nummer des implantierten Chips allerdings nur mit Hilfe eines speziellen Lesegerätes, das heißt auch, prima vista hilft der Transponder nicht bei der Identifikation eines Pferdes.
Das Lesegerät aktiviert - in der Weise einer Funkanlage - den an sich passiven Chip, der von einer Glashülse ummantelt ist. In der bei Pferden implantierten Version ist diese in der Regel 12x2 mm groß.
Bei den bei Pferden derzeit üblicherweise verwendeten Transpondern ist der in diesen liegende Chip per Laser unveränderbar vorprogrammiert, und zwar mit einer aus 15 Ziffern bestehenden Zahl. Diese entspricht bei den Transpondern verschiedener Hersteller dem ISO-Standard. Letzterer betrifft - neben der Lesetechnik - die Nummer insofern, als die ersten drei Ziffern der 15-stelligen Zahl einem Ländercode vorbehalten sind. Die ISO-Normen legen nicht die Logistik der Vergabe, des über den Ländercode hinausgehenden Aufbaus, der Sammlung sowie der Kontrolle der Nummern fest. Ein landes-, Europa- oder gar weltweit einheitliches System des Aufbaus, der Vergabe und der Kontrolle der Transpondernummern existiert nicht. Die derzeitigen Planungen respektive Beschlüsse zur individuellen Lebensnummer von Pferden gestatten de facto wahrscheinlich nicht, diese Nummern auch als Transpondernummern zu verwenden. Transponder mit über die Nummer hinausgehenden, frei codierbaren (und veränderbaren) Informationen stehen für den konkreten Einsatz bei Pferden derzeit (noch) nicht zur Verfügung.
Grundsätzlich existieren auch bei der elektronischen Kennzeichnung Möglichkeiten der Täuschung, vor allem durch die Implantation von Transpondern bei zuvor nicht elektronisch gekennzeichneten Pferden. Konkret sind diese Möglichkeiten aber sehr gering, zumal die Explantation eines Transponders einen beträchtlichen chirurgischen Aufwand erfordert. Die Möglichkeiten würden weiter reduziert werden, wenn sämtliche Pferde elektronisch gekennzeichnet wären, und zwar alle am gleichen (Implantations)Ort.
Ausschließlich durch die Implantation von Transpondern läßt sich der sogenannte Therapienotstand nicht beleben. Der Transponder stellt nämlich in diesem Zusammenhang nur eine der (verschiedenen) Möglichkeiten dar, einen bestimmten (nähere Angaben enthaltenden) Equidenpaß einem bestimmten Individuum zuzuordnen. Diesem Umstand entsprach die Europäische Kommission, als sie das (beschriebene und gezeichnete) Signalement zur Basis der genannten Zuordnung machte und die sogenannte "aktive" Kennzeichnung (durch einen Brand und/oder einen Transponder) nicht ansprach.
Die ordentliche Entsorgung des Transponders ist (bisher) nicht geklärt. In die Lebensmittelkette gelangt der Transponder jedoch nicht, wenn man ihn präzise in den "Bereich" Nackenband/Kaminfett implantiert.
Die eindeutige Mehrzahl der Transponder wird heute in den "Bereich" Nackenband/Kaminfett eingesetzt. Um die Risiken der Beeinträchtigung der Funktion von Muskeln, Bändern und Nerven durch den implantierten Transponder möglichst weitgehend zu reduzieren, wird hier die Einlagerung ins Kammfett (Mitte Hals zwischen Genick und Widerrist) vorgeschlagen. Eine solche Implantation oberhalb des Nackenbandes ist auch bei Fohlen möglich. In einigen Fällen wird der Transponder dann nur wenig unter der dicken Haut des Mähnenkamms liegen. Die Implantation vor der Vollendung des zweiten Lebensmonats ist nicht angeraten.
Die Praxis ergibt, daß die Ortsstabilität bei der Implantation im "Bereich" Nackenband/Kammfett deutlich höher ist als bei der Wahl eines weiter ventralen Implantationsortes. Generell ist die Migration des Transponders beim hier vorgeschlagenen Implantationsort als gering zu bezeichnen. Die Anzahl der Transponder, die (einige Jahre nach der Implantation) nicht mehr aufgefunden werden können oder aus anderen Gründen funktionsunfähig werden, schätzt man (unter der Voraussetzung fachgerechter Applikation) auf weniger als 5 Prozent. Die Anzahl der Infektionen, die sich bei der Implantation ergeben, liegt, so weitere Schätzungen, im Promille-Bereich. Die fachgerechte Applikation schließt das Sclicren respektive Rasieren, die anschließende Säuberung der [laut sowie die Desinfizierung ein.
Die zuvor genannte Beeinträchtigung von Funktionen der Muskeln, Nerven und Bänder durch den implantierten Transponder läßt sich theoretisch zwar weiterhin erwägen; für eine solche Beeinträchtigung gibt es aber keine praktischen Hinweise. Die Vielzahl der komplikationslos verlaufenen Implantationen (an verschiedenen Implantationsorten) spricht de facto gegen eine Beeinträchtigung in einem klinisch respektive für die praktische Verwendung des Pferdes relevanten Maße.
Die präzise Implantation in das Kammfett respektive dorsal zum Nackenband setzt eine strikte Fixierung des Fohlens voraus. Diese belastet insbesondere relativ "wild" gehaltene, nämlich mit Pflegemaßnahmen des Menschen wenig vertraute, Fohlen in bemerkenswertem Maße. Bei adulten Pferden kommt es nicht zu einer solchen Belastung.
Weil die Implantation einen "Eingriff' darstellt und der Verband
gegenüber seinen Mitgliedern eine Sorgfaltspflicht hat, wird die
Durchführung der Implantation durch Tierärzte empfohlen, und
zwar durch spezialisierte Tierärzte beziehungsweise durch solche
mit beträchtlicher Implantationsroutine. Eine solche Maßnahme
dient letztlich auch der Absicherung des Verbandes im (freilich unwahrscheinlichen)
Fall von Komplikationen bei der Implantation.
Quelle: "Zur Implantation des Transponders beim Reitpferd" von Prof. Dr. H. Meyer, FN-Verlag
| Zuständigkeiten für Antragsformulare, Identifizierungen und Ausstellung der Equidenpässe für sonstige Equiden | |||
| Von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle für die Ausgabe, Entgegennahme und Prüfung von Anträgen | Beauftragte Stelle fürdie Aufnahme des Signalements u. a. Daten in den Pass | Beauftragte Stelle für die Ausstellung der Pässe | |
| Baden-Württemberg | Regionaler Pferdezuchtverband, Regionaler Pferdesportverband, FN | Regionaler Pferdezuchtverband, Turniertierärzte | FN |
| Bayern | Regionaler Pferdezuchtverband, RegionalePferdesportverbände, Landestierärztekammer | Brennbeauftragte, Fachtierärzte, Turniertierärzte, Tierärzte mit spezieller Fortbildung (Auflistungdurch die Bayerische Landestierärztekammer) | Regionaler Pferdezuchtverband, FN |
| Berlin | Regionaler Pferdesportverband | Regionaler Pferdesport-verband | Regionaler Pferdesportverband |
| Brandenburg | Regionaler Pferdezuchtverband | Regionaler Pferdezuchtverband unter Einbeziehung von Turniertierärzten | FN |
| Bremen | FN | Turniertierärzte | FN |
| Hamburg | Veterinäramt | Tierärzte | Veterinäramt |
| Hessen | Landeskommission für Pferdeleisftungsprüfungen | Regionaler Zuchtverband/Brennbeauftragte, Fachtierärzte, Turniertierärzte, Tierärzte mit speziellerFortbildung | FN |
| Mecklenburg-Vorpommern | Regionaler Pferdezuchtverband | Regionaler Pferdezuchtverband, Fachtierärzte | Regionaler Pferdezuchtverband, FN |
| Niedersachsen | Veterinäramt | Amtstierärzte, von den Veterinärämtern beauftragte Tierärzte | Veterinäramt |
| Nordrhein-Westfalen | FN | von den Landeskommissionen der FN beauftragte Tierärzte (Turniertierärzte) | FN |
| Rheinland-Pfalz | Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V. |
Tierärzte, Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V. | Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V. |
| Saarland | Landeskommission für Pferdeleistungs-prüfungen | Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen | FN |
| Sachsen | RegionalerPferdezuchtverband | Fachtierärzte, Turniertierärzte | RegionalerPferdezuchtverband |
| Sachsen-Anhalt | Veterinäramt | Fachtierärzte, Turniertierärzte, Tierärzte mit Fortbildung | Veterinäramt |
| Schleswig-Holstein | Regionaler Pferdezuchtverband | Regionaler Pferdezuchtverband | Regionaler Pferdezuchtverband |
| Thüringen | Regionaler Pferdezuchtverband | Regionaler Pferdezuchtverband, Turniertierärzte, betreuender Tierarzt | Regionaler Pferdezuchtverband |
Die 15-stellige Lebensnummer weist Ihr Pferd als registriertes Pferd aus. Sie wird nur einmal vergeben und ist für immer mit Ihrem Pferd verbunden. Der Aufbau der Lebensnummer folgt einem europaweit einheitlichen Prinzip (ISO-Norm). Die Zuordnung beziehungsweise Zuteilung der Lebensnummer ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Lebensnummer gehört somit zum Gesamtsystem der Registrierung von Pferden.
Nur in Zuchtbücher eingetragene Pferde und Ponys sowie im Turniersport eingesetzte Pferde müssen nach den Vorschriften der Zuchtverbände beziehungsweise der Deutschen Reiterlichen Vereinigung aktiv gekennzeichnet werden. Es gibt für Turnierpferde zwei Möglichkeiten der aktiven Kennzeichnung. Sie können durch einen Schenkelbrand (Nummernbrand) oder durch einen zu injizierenden Transponder aktiv gekennzeichnet werden.
Der außen am Pferd sichtbare Schenkelbrand weist für jeden erkennbar darauf hin, dass dieses Pferd registriert ist. Trägt ein Pferd einen Transponder, so muss die für das Pferd verantwortliche Person -vorerst nur beim Turnierstart - ein Lesegerät mitführen, damit der Transponder von einem (Turnier-)Offiziellen bei Bedarf abgelesen werden kann.
Jedes Pferd ist durch seine Haarfarbe, weiße Abzeichen. Wirbel und eventuell zusätzliche Merkmale (Narben) als Individuum äußerlich zu beschreiben. Das Erfassen dieser eindeutigen und jeweils einmaligen Merkmale in beschreibender Form und das Einzeichnen ins Diagramm sind die Basis und Voraussetzung für die Registrierung und Identifizierung von Pferden Europa- beziehungsweise weltweit.
·Angaben zur Abstammung finden sich nur dann im Pferdepass wieder, wenn diese urkundlichen Informationen (z. B. Papiere) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung mit Vorlage des Antrages für den Pferdepass vorgelegt wurden beziehungsweise bekannt waren. Bei ausländischen (sonstigen) Zucht und Nutzequiden wird die Abstammung, auch wenn ein Abstammungsnachweis vorliegt, nur zum Teil erfasst.
Durch Stempel und Unterschrift der ausstellenden Stelle (i. d. Fall der Deutschen Reiterlichen Vereinigung) wird die Richtigkeit der Angaben auf den vorhergehenden Seiten bestätigt.
Zusätzlich finden Sie hier folgende Hinweise:
- Der Pass bleibt Eigentum der ausstellenden Stelle.
- Änderungen dieses Dokumentes müssen bei der ausgebenden Stelle beantragt werden.
- Der Pass darf nicht durch eigene Eintragungen verändert werden.
- Bei Besitzwechsel ist der Pass an den neuen Besitzer weiterzugeben. .
- Der Pass wird nur einmal ausgegeben. Eine Zweitschrift wird nur ausgegeben, wenn glaubhaft der Verlust oder die Unbrauchbarkeit des Originalpasses bewiesen werden kann.
- Bei Besitzwechsel ist eine noch existierende Zuchtbescheinigung, die ansonsten wie eine Eigentumsurkunde getrennt vom Pass aufzubewahren ist, an den neuen Besitzer weiterzugeben.
- Der Pass entspricht europäischen Bestimmungen und ist ein Begleitdokument.
Das Diagramm muss die Abzeichen des Pferdes enthalten. D. h. die Identität eines Pferdes muss anhand dieser bildhaften Darstellung im Pass festzustellen sein. Daher wird irn Zusammenhang mit der Beantragung des Pferdepasses grossen Wert auf (das sorgfältige Ausfüllen dieses Blattes gelegt. Werden Sie zum Beispiel beim Transportieren Ihres Pferdes von offiziellen Stellen wie z.B. der Polizei kontrolliert, so dient in erster Linie das Diagramm zur Identifikation Ihres Pferdes. Auch diese Entscheidung, die Identifikation in dieser mehr oder weniger einfachen Art vorzunehmen, beruht auf europa- beziehungsweise weltweiten Erfahrungen und Abstimmungen.
Auf der Rückseite des Diagramms finden Sie die Unterschrift wieder, die Sie bei Antragstellung zum Pass auf dem Antragsformular und auf der Rückseite des Diagramms zum Status Ihres Pferdes geleistet haben. Damit der Pass den gesetzlichen Bestimmungen im ganzen Umfang entspricht, müssen Sie nochmals im Abschnitt Arzneimittelbehandlung" Ihre Entscheidung durch Unterschrift an der jeweiligen Stelle wiederholen. Die FN hat vor dem Versand des Passes bereits die von Ihnen mit Antragstellung vorgegebene Entscheidung registriert, gestempelt und unterzeichnet.
Der Erstbesitzer eines Pferdes wird auf der zweiten Seite des Passes eingetragen. Wenn es für Ihr Pferd bisher keinen Pass gab, oder wenn es sich bei Ihrem Pferd nicht um ein bereits als Turnierpferd registriertes Pferd handelte, dass schon einen oder mehrere Vorbesitzer hatte, dann finden Sie Ihren Namen auf Seite zwei des Passes. Haben Sie eine Registrierung/Eintragung als Turnierpferd beantragt, dann ist für die Sicherung der organisatorischen Abläufe, zum Beispiel den Versand von Nennungsunterlagen, die Kenntnis über den Besitzstand des Pferdes für Sie und uns Voraussetzung. Daher muss der Besitzwechsel von Turnierpferden der FN angezeigt und im Pferdepass dokumentiert werden.
Besitzern sonstiger Zucht- und Nutzequiden steht es derzeit frei, ob sie den Verkauf ihres Pferdes der registrierenden Stelle anzeigen wollen oder nicht.
Sportinformationen Bereits auf Seite sechs finden Sie neben dem Feld, in dem die FN die Ausgabe sowie die Richtigkeit der Angaben auf den vorhergehenden Seiten bestätigt, ein Feld, in dem eine Ersteintragung als Turnierpferd bestätigt wird, sofern diese beantragt wurde. Bei Nicht-Turnierpferden wird in diesem Feld allein die Ersteintragung vermerkt und durch Stempel und Unterschrift der FN bestätigt.
Auf den unter der Oberschrift Sportinformationen" folgenden Seiten können weitere Eintragungen dieser Art erfolgen. Ein weiterer Absatz unter dieser Überschrift befasst sich mit den bei Ponys, die im Sport eingesetzt werden, erforderlichen Messbescheinigungen.
Der Pass ist das Begleitdokument Ihres Pferdes. Nach nationalen und internationalen Bestimmungen, hierbei geht es insbesonders um das Tierseuchenrecht, muss sich der Pass immer dann beim Pferd befinden, wenn Sie es in einen anderen Bestand verbringen beziehungsweise transportieren (z. B. auch wenn Sie in eine Pferdeklinik fahren) oder wenn Sie mit Ihrem Pferd auf mehrtägige Wanderritte gehen. In den Erläuterungen zum Abschnitt Kontrolle der Identität wird nochmals darauf verwiesen, dass das Pferd anhand des Diagramms wiederzuerkennen sein muss. Ihr Pferd kann seit dem 1. Juli 2000 jederzeit von behördlicher Seite kontrolliert werden, wenn Sie Ihr Pferd transportieren. Beabsichtigen Sie mit Ihrem Pferd innerhalb Europas oder in andere Länder zu verreisen oder Ihr Pferd dorthin zu verkaufen, so müssen Sie neben dem Pass je nach Bestimmungsort noch weitere Dokumente (z. B. Gesundheitsbescheinigung) mitführen. Bitte fragen Sie Ihren Amtstierarzt.
Innerhalb des Bundesgebietes oder Ihres zuständigen Verwaltungsbezirkes kann es auf Grund der Einschleppung oder Ausbreitung bestimmter Krankheiten seitens der Veterinärämter zeitweilig zu Auflagen kommen, die das Transportieren von A nach B oder sogar das Ausreiten nur in Verbindung mit Identitätskontrollen und entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen erforderlich machen.
Die Identität eines Pferdes wird auch dann kontrolliert, wenn das Pferd an internationalen Turnieren teilnimmt. Vor der Wettkampfteilnahme erfolgt die Identitätskontrolle und wird ebenfalls in diesem Abschnitt durch die ausführenden Turniertierärzte bestätigt.
Medikationskontrollen werden auf nationalen wie internationalen Pferdesportveranstaltungen durchgeführt. Dass eine solche Kontrolle durchgeführt wurde, wird in diesem Abschnitt des Pferdepasses vermerkt. Medikationskontrollen dienen dem Nachweis von Substanzen, die im Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme nicht im Körper eines Pferdes vorhanden sein dürfen. Sinn und Zweck der Medikationskontrollen ist es, das Pferd unter anderem vor einer leistungsbeeinflussenden Behandlung zu schützen, die zum Beispiel dann vorgenommen werden kann, wenn das Pferd aufgrund seines Gesundheitszustandes den Anforderungen im Wettkampf nicht gewachsen ist.
Dieser Abschnitt ist nicht mit dem Abschnitt Arzneimittelbehandlungen zu verwechseln.
Seit Beginn des Jahres 2000 gilt für alle Pferde, die in Deutschland
an Turnieren teilnehmen, die Impfung gegen Influenzavirusinfektionen
als Voraussetzung für eine Startberechtigung. Im internationalen
Pferdesport gibt es diese Vorschrift zur Impfung schon seit Jahrzehnten.
Alle Impfungen, insbesonders Impfungen gegen Influenzavirusinfektionen,
müssen bei Turnierpferden in diesem Abschnitt entsprechend den
Durchführungsbestimmungen der LeistungsPrüfungs?Ordnung (LPO)
der FN eingetragen werden. Auch als Nicht?Turnierpferd?Besitzer können
Sie diesen Abschnitt zur Eintragung von Impfungen nutzen.
Haben Sie vor, mit Ihrem Pferd innerhalb oder außerhalb Europas zu verreisen oder es zu verkaufen, so können Gesundheitstests erforderlich werden, um festzustellen, ob ein Pferd frei von bestimmten übertragbaren Krankheiten ist. Welche Anforderungen jeweils gelten, hängt davon ab, woher Sie und Ihr Pferd kommen, wohin Sie wollen und wie lange Sie beabsichtigen, sich mit Ihrem Pferd dort aufzuhalten. Näheres über die jeweils geltenden Bestimmungen erfahren Sie bei einem Amtstierarzt oder einem der international tätigen Pferdespediteure.
Der Abschnitt Arzneimittelbehandlung" wurde durch eine im Dezember 1999 verabschiedete Entscheidung der Europäischen Kommission Bestandteil des Pferdepasses. In diesem Abschnitt muss der jeweilige Besitzer eines Pferdes eine Entscheidung darüber fällen, ob sein Pferd für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden soll oder nicht. Diese Entscheidung wurde schon bei der Antragstellung vom Besitzer eingefordert. Der Pferdepass ist aber nur vollständig, wenn der Besitzer im entsprechenden Absatz dieses Abschnitts nochmals unterschreibt. Die FN hat bereits in der zutreffenden Spalte für die beauftragte Stelle ihren Stempel und ihre Unterschrift eingesetzt.
Haben Sie entschieden, dass Ihr Pferd nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden soll - es also als nicht-lebensmittellieferndes Tier gilt,
- dann darf es mit allen Arzneimitteln behandelt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind,
- dann darf es im sogenannten Therapienotstand (Nachweis durch Ihren Tierarzt) mit Arzneimitteln behandelt werden, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind,
- dann darf es auch mit einigen wenigen Arzneimitteln behandelt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere absolut keine Zulassung haben.
Die Entscheidung für den Nicht-Lebensmittelstatus ist endgültig. Sie kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sie gilt auch für nachfolgende Besitzer. Diese müssen erneut diesen einmal festgelegten Status ihrerseits durch Unterschrift bestätigen und vom Tierarzt oder von der ausstellenden Stelle gegenzeichnen lassen.
Soll Ihr Pferd zukünftig für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden können - also als lebensmittellieferndes Tier gelten,
- dann darf es mit allen Arzneimitteln behandelt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind,
- dann darf es im sogenannten Therapienotstand (Nachweis durch Ihren Tierarzt) mit Arzneimitteln behandelt werden, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind.
Behandlungen mit nicht für lebensmittelliefernde-Tiere zugelassenen Arzneimitteln müssen im Absatz 111 des Abschnitts Arzneimittelbehandlungen" mit dem Datum der letzten Behandlung, Wirkstoff vom behandelnden Tierarzt eingetragen werden. Es gilt bei Behandlungen dieser Art generell eine Wartezeit von sechs Monaten. D. h. innerhalb dieses Zeitraumes kann das Pferd nicht zum Zweck des Verzehrs durch den Menschen geschlachtet werden.
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)
Freiherr-von-Langen-Str. 13
48231 Warendorf
Tel. (02581)6362-0 Fax (02581)62144
Internet: http://www.pferd-aktuell.de
EMail:   fn@fn-dokr.de
Text: Abteilung Öffentlichkeitsarbeit
Stand: Juli 1999
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. Hauptverband für Zucht und Pfüfung deutscher Pferde
Fédération Equestre Nationale (FN)