In früherer Zeit war dem Pferd als Zug- und Reittier eine für die Menschen lebensnotwendige Rolle zugewiesen.Heute werden Pferde überwiegend für Sport und Freizeit gehalten. Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rechtens, jedoch sind an den Umgang mit Pferden Anforderungen zu stellen, die der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf gerecht werden müssen, denn "niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (§ 1 des Tierschutzgesetzes).
In früherer Zeit war dem Pferd als Zug- und Reittier eine für die Menschen lebensnotwendige Rolle zugewiesen.
Heute werden Pferde überwiegend für Sport und Freizeit gehalten. Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rechtens, jedoch sind an den Umgang mit Pferden Anforderungen zu stellen, die der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf gerecht werden müssen, denn "niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (§ 1 des Tierschutzgesetzes).
Verboten ist es nach § 3 des Tierschutzgesetzes
- "einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, ....
- ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, ....
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, ....
- an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden. "
Der verhaltens- und tierschutzgerechte Umgang mit Pferden bei der Ausbildung, beim Training und bei der Nutzung verlangt ein hohes Wissen und Können.
Tierlehrer und Personen, die häufig mit Pferden Umgang haben, müssen in der Lage sein, das Verhalten des Pferdes als Ausdruck seiner Befindlichkeit zu erkennen und zu akzeptieren, von ihm nur die jeweils möglichen Leistungen zu verlangen und die für die Situation geeigneten Hilfen anzuwenden. Deshalb müssen diesem Personenkreis bei der Aus- und Fortbildung auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre vermittelt werden.
Die vorliegenden Leitlinien zeigen die Anforderungen auf, welche an Umgang, Ausbildung und Training von Pferden sowie an jegliche Nutzung dieser Tiere, insbesondere in sportlichen Wettbewerben (einschließlich Leistungsprüfungen), in der Freizeit, bei der Reiter- und Fahrerausbildung, aber auch in der Land- und Forstwirtschaft, unter den Aspekten des Tierschutzes zu stellen sind.
Das Pferd ist nur dann in der Lage, seine angeborenen Anlagen voll zu entfalten, wenn seine artgemäßen Lebensanforderungen erfüllt werden und es sich mit seiner Umwelt ? d. h. auch mit dem Menschen ? in Einklang befindet. Dies zu erreichen, muß Ziel aller Ausbildung und Nutzung von Pferden sein. Voraussetzung dafür ist, daß das Pferd nicht "vermenschlicht", sondern seiner Art gemäß behandelt wird.
1. Grundsätzliches
a) Verhalten in bezog auf Nutzen und Schaden für den Organismus
Jedes Tier zeigt ein seiner Art entsprechendes Verhalten, um Stoffe,
Reize und räumliche Strukturen seiner Umgebung zu nutzen oder,
falls sie für schädlich gehalten werden, sie zu meiden ("Bedarfsdeckung
und Schadensvermeidung"). Sinnesreize aus der Umgebung werden vom
Tier hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Körper erfaßt
und mit entsprechendem Verhalten beantwortet.
b) Bewegung
Unter naturnahen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband zur
Futteraufnahme
bis zu 16 Stunden am Tag. Unter Haltungsbedingungen ist daher täglich
für angemessene
Bewegung zu sorgen.
c) Fluchttier
Körper und Verhalten des Pferdes entsprechen seiner hohen Spezialisierung
als Fluchttier.
Schreckhaft zu sein ist für Pferde natürlich und bewahrt sie
vor möglichen Schäden.
Beim Umgang mit Pferden, besonders bei ihrer Ausbildung, muß dieses
angeborene Ver-
halten berücksichtigt werden.
Pferde wegen Schreckreaktionen oder Scheuen zu bestrafen, ist deshalb
falsch und ver-
stärkt nur Angst und körperliche Verspannung.
d) Herdentier
Für Pferde ist unter natürlichen Bedingungen der soziale Verband
lebenserhaltend; Alleinsein ist für sie wesensfremd. Darauf ist
nicht nur während der Ausbildung, sondern beim gesamten Umgang
mit ihnen und bei der Gestaltung des Haltungsumfeldes Rücksicht
zu nehmen. Pferde fühlen sich nur in Gesellschaft von Artgenossen
oder von anderen Lebewesen, die sie als Partner akzeptieren, sicher.
Einem Pferd außerhalb eines Herdenverbandes Sicherheit zu vermitteln,
bedarf daher ständiger und geduldiger Zuwendung.
e) Wissen und Einfühlungsvermögen des Menschen
Tierlehrer und Personen, die mit Pferden häufig Umgang haben (z.
B. Ausbilder, Trainer,
Reiter, Fahrer, Pfleger, Schmied, Tierarzt), müssen das angeborene
Verhalten von Pfer-
den und ihr arttypisches Ausdrucksverhalten kennen und verstehen. Sie
sollen auch in der
Lage sein, das vom Einzeltier im Laufe seines Lebens erworbene Verhalten
und die je-
weils bestehende Handlungsbereitschaft des Tieres zu erkennen und entsprechend
zu be-
rücksichtigen.
f) Vertrauen des Tieres zum Menschen
Unbekanntes löst beim Pferd in der Regel Meidereaktionen aus. An
fremde Dinge muß
das Pferd deshalb langsam und mit sinnvoller Hilfengebung herangeführt
und gewöhnt
werden. Es ist falsch, in solchen Situationen auf das Pferd gewaltsam
einzuwirken.
Ziel beim Umgang mit dem Pferd muß sein, daß es den Menschen
als ein Lebewesen er-
kennt, gegenüber dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich
sind und in
dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich erscheinenden Situationen
sicher fühlt.
Das Vertrauen zum Menschen ist auch Voraussetzung für das Pferd,
die Zeichen und Hil-
fen verstehen und annehmen zu können.
g) Mensch als Partner
Das Pferd begreift den Menschen als "sozialen Partner", der
ranghöher, ranggleich oder rangniedriger sein kann, oder aber als
Feind. Ranggleichheit gegenüber dem Pferd schafft häufige
Auseinandersetzungen, Unterlegenheit des Menschen erschwert die Ausbildung,
Feindschaft verhindert sie.
Der Mensch soll seine ranghöhere Position durch Einfühlung
und Zuwendung zum Pferd, Wissen und Erfahrung, Konsequenz und Bestimmtheit
erreichen. Brutalität erzeugt nicht höheren Rang, sondern
Feindschaft. Der Mensch muß begreifen, daß das Pferd nur
dann "Fehler" macht, wenn es die Hilfen nicht verstanden hat,
es abgelenkt ist, das Verlangte zu häufig wiederholt wird (z. B.
durch ständiges Üben derselben Lektion) oder das Pferd überfordert
ist. Er muß auch wissen, daß solche "Fehler" und
scheinbarer Ungehorsam auch aus körperlichen oder gesundheitlichen
Mängeln oder aus früherer Überforderung entstehen können.
2. Verständigung zwischen Mensch und Pferd
a) Hilfen
Hilfen sind als Verständigungsmittel zwischen Mensch und Tier anzusehen,
die der Auslösung der gewünschten Reaktionen dienen. Die Hilfengebung
muß für das Tier verständlich und konsequent erfolgen.
Dabei sind Hilfen zu minimieren, d.h. der Zweck soll mit dem jeweils
geringstmöglichen Aufwand und der jeweils geringstmöglichen
Intensität an Einwirkungen erreicht werden. Hilfen dürfen
im Grundsatz keine Schmerzen verursachen. Die Grenze der Intensität
von Einwirkungen auf das Pferd ist am Vergleich mit dem innerartlichen
Sozialverhalten der Pferde und den dort angewandten Verständigungs?
und Durchsetzungsmitteln zu orientieren, soweit diese nicht zu Schäden
führen.
b) Art der Hilfen
Die Verständigung zwischen Mensch und Pferd wird möglich durch:
1. Stimmhilfen (z. B. beruhigend, auffordernd, belohnend),
2. optische Zeichen (z. B. Körpersprache des Ausbilders),
3. Berührungshilfen (z. B. Schenkeldruck, Touchieren mit der Gerte
oder Peitsche),
4. Gewichtshilfen (Sitz),
5. Führungshilfen (z. B. Longe, Zügel).
Voraussetzung erfolgreicher Einwirkung ist die Verständigung durch
richtige Hilfengebung, die sowohl theoretischer Grundkenntnisse als
auch konsequenter Übung bedarf.
c) Lernen durch Belohnung
Das Lernen kann nur in kleinen Stufen erfolgen, wobei Hilfengebung,
Reaktion auf die Hilfen des Ausbilders und die Belohnung des Pferdes
miteinander verknüpft werden. Eine sinnvolle Ausbildung des Pferdes
ist nur möglich, wenn es versteht, was man von ihm will. Das Pferd
versteht den Willen des Tierlehrers am besten, wenn seine Reaktionen
auf die Hilfen des Tierlehrers bei "Richtigmachen" belohnt
oder "Falschmachen" nicht belohnt werden. Das Tier lernt,
"richtiges" Verhalten mit der Belohnung zu verknüpfen.
Belohnung kann sein: Loben mit der Stimme, Zügel hingeben, Lektion
beenden, Streicheln, Leckerbissen usw.
Leckerbissen (z. B. Möhren oder Futterwürfel) sollen nur der
Vertrauensbildung und der Belohnung dienen.
Der Versuch, Ausbildungsziele durch Bestrafung zu erreichen, ist nicht verhaltensgerecht, sondern ineffektiv und tierschutzwidrig.
d) Strafen als Ausnahmen
Strafen sowie Zurechtweisungen durch Hand, Gerte oder dergleichen, dürfen
nur in unumgänglichen Situationen eingesetzt werden. Sie müssen
angemessen sein (s. auch Punkt 2a). Lob, Zurechtweisungen und Strafen
sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Verhalten
wirksam. Strafen dürfen keine längerdauernden Schmerzen und
keinesfalls Schäden verursachen. Strafaktionen nach mißglücktem
Einsatz sind sinnlos und tierschutzwidrig.
3. Ausbildung und Training
a) Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung und Nutzung von Pferden dürfen nur solche Leistungen,
Verhaltens und Bewegungsabläufe sein, die in der Tierart, in der
Rasse sowie im einzelnen Pferd von Natur aus angelegt sind. Nur wenn
Körper und Verhalten des Pferdes für die angestrebte Leistung
geeignet sind, kann das Ziel erreicht werden. Es liegt in der Verantwortung
des Menschen, Eignung und Grenzen des Pferdes zu erkennen.
b) Aufbau der Ausbildung und des Trainings
Junge Pferde müssen schonend ausgebildet und langsam an ihre Aufgaben
herangeführt werden. Die jeweiligen Schritte und Maßnahmen
der Ausbildung müssen sich nach Alter und Entwicklungszustand des
einzelnen Pferdes richten. Sinnvolle Ausbildungsstufen sind auch Voraussetzung
für bestmögliches Lernen und schonenden Aufbau der Leistungsfähigkeit.
Wenn talentierte Pferde Leistungen anbieten, die ihrem Entwicklungsstand
voraneilen, so muß der Tierlehrer dafür Sorge tragen, daß
die körperliche Entwicklung des Pferdes mit seiner Leistungsbereitschaft
Schritt hält. Damit die durch das Training bewirkten Veränderungen
von Körper und Verhalten des Pferdes physiologisch sind, ist auch
auf richtigen Aufbau der Ausbildungs? und Trainingseinheiten zu achten.
Beispielsweise sollen versammelnde und lösende Übungen im
Wechsel erfolgen. Lösende Übungen müssen jeweils am Beginn
und am Ende der Arbeit stehen. Bei der Ausbildung und beim Training
ist auch die Tagesform zu berücksichtigen; die Anforderungen sind
dem aktuellen Leistungsvermögen anzupassen.
4. Haltungsumfeld
Zur Verantwortung des Menschen gegenüber dem Mitgeschöpf Pferd
bei Ausbildung, Training und Nutzung gehört die artgemäße
und verhaltensgerechte Gestaltung seines Umfeldes *). Das gesamte Haltungssystem
soll für die Pferde maximale Sicherheit und Geborgenheit bieten.
Zur pferdegerechten Haltung und zum Vertrauensaufbau tragen entscheidend
auch der einfühlsame Pfleger und der verständnisvolle, gut
ausgebildete Hufschmied bei.
*) Richtlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, jeweils neueste Fassung. Herausgeber: Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN), Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V.
1. Mindestalter für Ausbildung und Einsatz des Pferdes
a) Allgemeine Erziehung des Pferdes
Die allgemeine Erziehung des Pferdes gehört zur Ausbildung im weitesten
Sinne und be-
ginnt schon am ersten Lebenstag durch regelmäßigen Kontakt
des Pflegers zum Fohlen. Ist
das Fohlen mit dem Menschen vertraut, wird es an erste Hufpflegemaßnahmen,
an das
Putzen, an das Halfter, das Führen u.a. gewöhnt.
Nach dem Absetzen kann mit dem freien Lauftraining ohne Belastung, d. h. ohne Reiter, Fahrgerät und ohne Longe, begonnen werden. Gegen ein Mitlaufen des Fohlens als Handpferd ohne Trense und ohne Ausbinden ist nichts einzuwenden.
b) Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck
Die Ausbildung unter Gewöhnung an Zaumzeug, Longe, Sattel, Geschirr,
Fahrzeug etc.
darf nur von Personen mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten
durchgeführt wer
den.
Der Beginn der Ausbildung muß sich an der körperlichen Entwicklung
des Pferdes ori-
entieren. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Reit- und Fahrpferde früher als im Alter von 3 Jahren in die Ausbildung
zum vorgese-
henen Nutzungszweck zu nehmen, verletzt in der Regel die unter Punkt
1.3 dargestellten
Grundsätze. Bei frühreifen Pferderassen mit ausschließlichem
Training auf Schnelligkeit
kann das Mindestalter herabgesetzt werden (z. B. bei Pferden für
Galopp? und Trabren
nen), sofern auch hier die Grundsätze unter Punkt 1.3 gewahrt bleiben.
Vor dem ersten Start sind alle Galopp- und Trabrennpferde fachtierärztlich zu untersuchen (siehe Anhang).
Bei der Ausbildung und beim Training ist darauf zu achten, daß
ein für die Sportart geeigneter Boden zur Verfügung steht.
Individuelle Veranlagungen für bestimmte Bodenarten sind zu berücksichtigen.
2. Wettbewerbseinsatz, weiterführende Ausbildung, Hengstleistungsprüfungen und Auktionen
Zwischen dem Beginn der Ausbildung und dem ersten Einsatz bei Wettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen muß ein ausreichend langer und individuell angepaßter Zeitraum für den Leistungsaufbau zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei der Weiterführung der Ausbildung in höhere Leistungsklassen.
Das früheste für den Wettbewerbseinsatz geeignete Alter und die Belastung in den einzelnen Reit? und Fahrdisziplinen ist je nach Sport- bzw. Nutzungsart sowie je nach Pferderasse unterschiedlich.
Die einzelnen Pferdezucht- und Sportverbände legen in ihren Regelwerken Mindestalter für den frühesten Einsatz der Pferde fest. Über diese Angaben zu Trainingsbeginn und Einsatzalter sowie über die Belastung in den einzelnen Sportarten besteht bisher kein allgemeiner Konsens. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Auswertung empirischer Erfahrungen und gezielter wissenschaftlicher Untersuchungen.
Übereinstimmung besteht darin, daß die bisherigen Mindestaltersangaben
der Verbände nicht unterschritten werden dürfen. Ein höheres
Mindestalter für Einsätze, als es allgemein gefaßte
Regeln zulassen, kann für einzelne Pferde gelten, da die unter
Punkt I. 3. genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein
müssen. Einsätze junger Pferde z. B. bei Hengstleistungsprüfungen
oder bei Auktionen sind analog zu vergleichbaren Anforderungen in Wettbewerben
zu beurteilen.
3. Begrenzung der Wettbewerbseinsätze und Erholungszeiten
Die Häufigkeit der Einsätze eines Pferdes je Tag und Jahr ist nach den Anforderungen so zu begrenzen, daß Überforderungen oder Schäden vermieden werden.
Ungeeigneter Boden und extreme Wetterbedingungen können zu Schäden bei den Pferden führen. Bei für die betreffende Sportart ungeeignetem Boden oder extremen Wetterbedingungen sind Wettbewerbe nicht durchzuführen bzw. die Anforderungen den Wetterbedingungen anzupassen, z. B. durch Verkürzung der Strecken oder des Parcours, Auslassen schwerer Hindernisse.
Zwischen den Einsätzen sind Erholungszeiträume entsprechend der Beanspruchung der Pferde sicherzustellen. Der Zeitraum zwischen den Einsätzen muß Alter, Trainings? und Leistungsstand der Pferde berücksichtigen.
Die Häufigkeit des Einsatzes von Pferden in Wettbewerben ist unter
Beachtung des Alters der Pferde so zu begrenzen, daß deren Gesundheitszustand
auch langfristig nicht beeinträchtigt wird.
4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der Pferde
Vor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. Ein Pferd, beim dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankung auftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehend einem Tierarzt vorzustellen. Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzung ausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweit eingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustand der Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger, fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerläßlich.
Bei Wettbewerben muß eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Falle gewährleistet sein. Grundsätzlich muß bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend, bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. Der Gesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durch den Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitung stichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen.
Ein Pferd, bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen
erkennbar sind, oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter
eingesetzt werden, es sei denn, daß der Schaden nur geringfügig
und für das Pferd offensichtlich nicht belastend ist. Der fachlich
Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhin eingesetzt
werden kann, oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muß.
In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfalls
ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohen Leistungsanforderungen
verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse L und Distanzritten,
sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfung
unterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungen
stichprobenweise durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfung
hinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit
der Pferde für die betreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde
vom Wettbewerb auszuschließen. Nach Absolvierung von Geländeritten
sind die Pferde unmittelbar nach dem Wettbewerb durch einen Tierarzt
zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischen Zeitspanne
erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.
1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung
a) Ausrüstung allgemein
Die Ausrüstung muß zweckdienlich, dem Pferd angepaßt
und in einwandfreiem Zustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden
oder Schäden verursachen. So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung
nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet werden.
Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u. a. sind so anzupassen
und anzulegen, daß sie weder drücken noch scheuern können.
b) Zäumung
Die Zäumung muß passend und richtig verschnallt sein; eine
atembeengende Verschnallung darf nicht benutzt werden. Zu scharfe, nicht
passende, abgenutzte oder fehlerhaft eingeschnallte Gebisse können
zu erheblichen Schmerzen und Schäden führen. Auch die Verwendung
von gebißlosen Zäumungen (z. B. mechanische Hackamore) kann
bei unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzen und
Schäden verursachen.
c) Zügelhilfen
Zügel? und Lungenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand.
Sie dürfen weder unsachgemäß eingesetzt werden noch
mit Schmerzen für das Tier verbunden sein.
In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel verzichtet werden, sofern sie nicht, wie z.B. beim Longieren und bei der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfe durch die Hand ersetzen. Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondern sollen über kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen und umzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z. B. Schlaufzügel oder durch Zügelhilfen, häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt, so können erhebliche Schmerzen oder Schäden entstehen. Ein derartiger Gebrauch von Führungshilfen ist tierschutzwidrig. Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall, beim Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.
d) Sporen
Die Benutzung von Sporen muß Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand
vor
behalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert
einzusetzen. Sporen
dürfen nicht mißbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz
darf nicht zu Verletzungen füh-
ren.
Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechter Anwendung
nicht zu Stich-
oder Schnittverletzungen führen.
e) Peitschen und Gerten
Der Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln
darf bei der Ausbildung,
beim Training oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs,
über eine Hilfenge-
bung nicht hinausgehen. Der Peitschen? oder Gerteneinsatz am Kopf und
an den Ge-
schlechtsteilen ist tierschutzwidrig.
f) Führmaschinen
Führmaschinen, Laufbänder o. ä. dürfen das Bewegen
oder Training durch den Tierlehrer
nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche Hilfsmittel dürfen
nur nach sorgfältiger Einge-
wöhnung der Pferde und nur unter wirksamer Aufsicht angewendet
werden.
g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen
Unerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen
oder die Anwendung von Hilfsmitteln durch die einem Pferd bei Ausbildung,
Training und Nutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt
werden oder durch die Leiden oder Schäden entstehen können.
Darunter fallen z. B.
- die Anwendung stromführender Hilfsmittel, wie Elektrotreiber,
Elektroführmaschinen mit stromführenden Treibhilfen, stromführende
Sporen, stromführende Peitschen,
- die Durchführung von Manipulationen am Pferd zur Beeinflussung
der Leistung, wie Blistern, präparierte Bandagen o. ä.,
- die Anwendung schädigender Beschläge oder das Anbringen
von Gewichten an den Extremitäten,
- die Anwendung einer Methode des Barrens, bei der dem Pferd erhebliche
Schmerzen zugefügt werden, um es zum stärkeren Anziehen der
Karpal? oder Tarsalgelenke zu veranlassen, z. B. Schlagen mit Hindernisstangen,
Gegenständen oder Stangen aus Eisen, Verwendung stromführender
Drähte über dem Hindernis.
h) Unerlaubte Eingriffe
Ein Pferd mit Nervenschnitt (Neurektomie) oder eingesetzter Luftröhrenkanüle
(Tracheotubus) in einem Wettbewerb zu starten, kann zu Schmerzen, Leiden
oder Schäden führen und ist daher unzulässig. Tierschutzwidrig
ist es auch, die Tasthaare oder Ohrhaare zu entfernen.
2. Hindernisse und Geräte
Hindernisse sind so zu gestalten, daß sie dem Ausbildungsstand und der Kondition des Pferdes angepaßt, vom Pferd gut zu sehen und so markiert sind, daß es sich auf das Überspringen, Umgehen oder Umfahren konzentrieren kann. Hindernisse sind so zu gestalten, daß sie bei Kollisionen keine Verletzungen hervorrufen und beim Mißlingen des Sprunges das Pferd nicht gefährden.
Sportgeräte, wie Bälle, Poloschläger sowie sonstige
Gegenstände müssen so gestaltet sein, daß sie die Pferde
nicht verletzen können und durch sie keine Schmerzen oder Schäden
zugefügt werden.
3. Fahrzeuge/Fahrgeräte
Die von Pferden zu ziehenden Fahrzeuge müssen in fahrtechnisch
einwandfreiem Zustand sein, eine korrekte Anspannung erlauben und, soweit
es sich nicht um Renn? und Trainingswagen des Trabrennsportes, Schlitten
oder ähnliche Fahrgeräte handelt, mit funktionsfähigen
Bremseinrichtungen ausgerüstet sein. Ihr Eigen? und Ladegewicht
muß dem Leistungsvermögen der angespannten Pferde entsprechen.
Die Anspannung hat so zu erfolgen, daß Verletzungen durch Fahrzeuge
oder Fahrgeräte ausgeschlossen sind.
4. Transport
Transportmittel und Fahrweise müssen beim Transport von Pferden
den spezifischen Anforderungen der Pferde entsprechen und dürfen
keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen (siehe auch Empfehlung
Nr.R (87)17 des Minister?Komitees an die Mitgliedstaaten des Europarates
für den Transport von Pferden).
1. Im Pferdekörper darf zum Zeitpunkt eines Wettkampfes kein Pharmakon und keine körperfremde Substanz enthalten sein.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist durch Sachverständige, die zuständigen Behörden und letztlich die Gerichte im Einzelfall zu entscheiden.
2. Zur Begriffsbestimmung der Substanzen, die als Dopingmittel im Sinne
dieser Leitlinie
gelten, können jene Kriterien der Pferdesportverbände herangezogen
werden, die von die-
sen in "Dopinglisten" oder als "unerlaubte Mittel"
zur Verhinderung von "Doping" ge-
nannt werden. In den Auflistungen werden auch Substanzen genannt, von
deren Verabrei-
chung kein Schaden oder Nachteil für das Pferd zu erwarten ist.
Das Tierschutzgesetz in-
terpretiert anders als es durch die Verbände geschieht; "Dopingmittel"
im Sinne dieses
Gesetzes decken nur einen Aspekt der sehr umfangreichen Dopingproblematik
ab.
Die verbandsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen über
die im Tierschutzgesetz an
gesprochenen Beweggründe hinaus weitere Kriterien.
Es ist deshalb Aufgabe der Verbände, Dopingrichtlinien zu erlassen
und ihre Ziele mit
Hilfe ihrer Verbandsregeln zu verfolgen und durchzusetzen.
Verstöße gegen die Dopingrichtlinien unterliegen verbandsinterner
Ahndung; werden Tat
sachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
rechtfer-
tigen, sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu
unterrichten.
3. Im Hinblick auf die Lebensmittelgewinnung festgelegte Wartezeiten
für Tierarzneimittel
sind für die "Dopingproblematik" nicht anwendbar.
Nach Verabreichung eines Medikamentes ist ein Pferd ggf. in einem anstehenden
Wett-
bewerb nicht startberechtigt. Unabhängig davon ist dafür Sorge
zu tragen, daß das Pferd
im Krankheitsfall die erforderliche Behandlung erhält.
Im Zweifel über den Zustand des Pferdes muß der Tierarzt hinzugezogen und die Rennleitung/Richtergruppe informiert werden.
4. Allen Ausbildern, Reitern, Trainern und Fahrern muß die Gesamtproblematik des Dopings bekannt sein, insbesondere das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln.
5. Zur Verhinderung von Doping sind Kontrollen erforderlich, die verbandsrechtlich
geregelt
sind. Sie erstrecken sich auf
- den Nachweis chemischer Substanzen ("Dopingmittel") und
deren Metabolite,
- das Verbot von Eigenblut? und Sauerstoffbehandlung,
- die tierärztliche Überwachung.
Die Feststellung der Anwendung eines "Dopingmittels" erfordert dessen Nachweis, wobei die zur Analyse kommenden Körperflüssigkeiten, z. B. Harn und/oder Blut, durch die individuellen Verbandsregeln vorgeschrieben werden.
6. Verantwortlich für die praktische Ausführung der Dopingkontrollmaßnahmen auf dem Gelände der Veranstaltung sind die Verbände, Veranstalter, Rennleitungen, Richter und die mit der Entnahme beauftragten Personen.
Dazu gehört: ? die Bereitstellung des "Dopingbestecks",
- die Auswahl der zur Kontrolle kommenden Pferde,
- die Überwachung der Pferde vor, während und nach dem sportlichen
Wettbewerb,
- Bereitstellung einer für die Dopingprobenentnahme geeigneten
Box bzw. bei kleineren Veranstaltungen eines geeigneten abgesperrten
Platzes,
- die Anordnung einer Dopingkontrolle bei Verdacht (unabhängig
von Routinekontrollen) und
- die ordnungsgemäße Lagerung und der Versand der Dopingproben.
Reiter, Fahrer und Trainer oder deren Beauftragte tragen vor und nach
dem Wettbewerb die alleinige Verantwortung für das Pferd.
Diese Leitlinien sind das Ergebnis des Bemühens aller an dieser
Arbeit Beteiligten ? BML, Verbände, Ländervertreter und anderer
Sachverständiger ? zu einvernehmlichen Feststellungen zu kommen.
Es liegt auf der Hand, daß zu einzelnen Fragen abweichende oder
weitergehende Auffassungen bestehen. Der vorliegende Text repräsentiert
den Diskussionsstand zum Tierschutz im Pferdesport vom 1. November 1992.
Nach jeweiligem Abschluß wissenschaftlicher Untersuchungen zu
den noch offenstehenden Fragen und nach Vorliegen weiterer Erfahrungen
aus der Praxis werden die Leitlinien fortgeschrieben.